Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests

Aufgrund der Verordnung des Bundes zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 09.Mai 2021 sowie der saarländischen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.Mai 2021 wird der Pandemieplan der HfM Saar (Stand: 08.04.2021) wie folgt angepasst:

Bei der Durchführung und Teilnahme von Studierenden am künstlerischen Präsenzunterricht und der Arbeit in Ensembles ab einer Stärke von vier Personen steht der Vorlage eines gültigen negativen Corona-Schnelltest gleich:

  1. Der schriftliche oder elektronische Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem oder mehreren vom Paul Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html genannten Impfstoffe, wenn seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweist oder
  1. der schriftliche oder elektronische Nachweis über eine bereits erfolgte Infektion, wenn die Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.